Österreich: Arbeiterkammer fordert Praktikantengesetz
Dass es die Probleme der Generation Praktikum nicht nur in Deutschland gibt, wissen wir spätestens seitdem die "Generation Precaire" aus Frankreich durch die Presse ging. Jetzt hört man auch aus Österreich ähnliche Probleme. Dort fordert die Arbeiterkammer einheitliche gesetzliche Regelungen für das Pflichtpraktikum (Definition und Erläuterungen zu dem Begriff, wie er in Österreich verwendet wird), wobei folgende Punkte wichtig sind:
+ Ein Praktikum soll als befristetes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungselementen definiert werden, wobei der Einsatz von PraktikantInnen entsprechend der Ausbildung in den Schulen erfolgen sollte. Der/die DienstgeberIn von PflichtpraktikantInnen hat dafür zu sorgen, dass der/dem PflichtpraktikantIn die für die entsprechende Berufsausbildung notwendigen Arbeiten zugewiesen werden.
+ PraktikantInnen sollen ein Entgelt erhalten. Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, so richtet sich die Höhe des PraktikantInnenentgeltes nach der Vereinbarung im Praktikanten-Arbeitsvertrag (Ortsüblichkeit, d.h., gleiches Entgelt wie Beschäftigte mit gleicher Tätigkeit!). Wenn zwar ein Kollektivvertrag vorhanden ist, aber keine Regelung für PflichtpraktikantInnen, gebührt jedenfalls der Lohn bzw. das Gehalt der niedrigsten Lohn- bzw. Verwendungsgruppe aus dem jeweiligen Kollektivvertrag.
Die Arbeiterkammer rät, vor dem Arbeitsantritt einen Arbeits- oder Praktikantenvertrag zu unterschreiben. Günstig ist in jedem Fall, Aufzeichnungen über Arbeitszeit und Art der Tätigkeiten zu führen. Auch müssen alle, die in den Ferien arbeiten, zur Sozialversicherung angemeldet werden.
+ Ein Praktikum soll als befristetes Arbeitsverhältnis mit Ausbildungselementen definiert werden, wobei der Einsatz von PraktikantInnen entsprechend der Ausbildung in den Schulen erfolgen sollte. Der/die DienstgeberIn von PflichtpraktikantInnen hat dafür zu sorgen, dass der/dem PflichtpraktikantIn die für die entsprechende Berufsausbildung notwendigen Arbeiten zugewiesen werden.
+ PraktikantInnen sollen ein Entgelt erhalten. Wenn kein Kollektivvertrag vorhanden ist, so richtet sich die Höhe des PraktikantInnenentgeltes nach der Vereinbarung im Praktikanten-Arbeitsvertrag (Ortsüblichkeit, d.h., gleiches Entgelt wie Beschäftigte mit gleicher Tätigkeit!). Wenn zwar ein Kollektivvertrag vorhanden ist, aber keine Regelung für PflichtpraktikantInnen, gebührt jedenfalls der Lohn bzw. das Gehalt der niedrigsten Lohn- bzw. Verwendungsgruppe aus dem jeweiligen Kollektivvertrag.
Die Arbeiterkammer rät, vor dem Arbeitsantritt einen Arbeits- oder Praktikantenvertrag zu unterschreiben. Günstig ist in jedem Fall, Aufzeichnungen über Arbeitszeit und Art der Tätigkeiten zu führen. Auch müssen alle, die in den Ferien arbeiten, zur Sozialversicherung angemeldet werden.
prakti - 21:46
